ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIGIROX GbR

 

§ 1 Geltungsbereich dieser AGB

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ergänzend für den zwischen DIGIROX und dem Kunden geschlossenen Vertrag, soweit dieser keine von den AGB abweichenden Regelungen trifft.

2. DIGIROX erbringt sämtliche vertraglichen Leistungen unter den nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden im Zweifel nur durch eine schriftliche Erklärung von DIGIROX anerkannt. 

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Erweiterungen des im Angebot kalkulierten Leistungsumfangs, nachträgliche Vertragsänderungen

1. DIGIROX erstellt für den Kunden vor Vertragsschluss ein Angebot, welches den vom Kunden mitgeteilten Projektanforderungen und dem vorab geschätzten Aufwand entspricht. Der Vertrag kommt zwischen den Parteien verbindlich zustande, sobald der Kunde das Angebot von DIGIROX annimmt.

2. Das Angebot ist für DIGIROX hinsichtlich der Grundpreisangaben für die dort ausgewiesenen Leistungseinheiten bindend. Der Umfang der Leistungseinheiten beinhaltet den Mindestumfang, der sich im Zuge der Vertragsausführung, wie im nachfolgenden Absatz beschrieben, erweitern kann.

3. Erweitert sich der in dem Angebot geschätzte Leistungsumfang nachträglich aufgrund von Umständen, die nicht von DIGIROX zu vertreten sind, sondern der Risikosphäre des Kunden zuzurechnen sind, z.B. witterungsbedingte Ausfalltage für das Foto-Shooting, Durchführung zusätzlicher Shooting-Tage, über das übliche Maß hinausgehender Umfang digitaler Bearbeitungen, so ist DIGIROX berechtigt, die zusätzlich vom Kunden in Anspruch genommenen Leistungen, bzw. die zusätzliche Vorhaltung von Equipment und Arbeitskräften sowie die zusätzlich entstehenden Kosten (z.B. Übernachtungskosten) gemäß den im Angebot ausgewiesenen Preisen in Rechnung zu stellen, ohne dass es einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung hierüber bedarf. Erweitert sich der ursprünglich dem Angebot zugrunde gelegte Leistungsumfang wesentlich, so gelten die Regelungen des nachfolgenden Absatzes für Vertragsänderungen entsprechend.

4. Wünscht der Kunde eine nachträgliche Änderung der vertraglich vereinbarten Leistungen, z.B. eine Verschiebung des vereinbarten Leistungsdatums, eine Änderung des Leistungsorts, den Einsatz weiteren oder anderen Equipments, so wird DIGIROX überprüfen, ob die Änderungswünsche des Kunden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten von DIGIROX realisierbar sind. Sofern dies der Fall ist, wird DIGIROX dem Kunden ein Angebot unterbreiten, in dem die entstehenden Mehraufwendungen und die voraussichtlichen Leistungsfristen enthalten sind. Sowohl die Unterbreitung des Angebots als auch die Annahmeerklärung des Kunden können mündlich oder

konkludent erfolgen. DIGIROX ist jedoch berechtigt, die weitere Leistungserbringung von einer Bestätigung des Angebots durch den Kunden in Textform abhängig zu machen. Nimmt der Kunde das Angebot zur Vertragsänderung nicht an, oder bestätigt er die vereinbarte Leistungsänderung nach Anforderung durch DIGIROX nicht in Textform, so bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.

 

§ 3 Projektabsagen durch den Kunden nach Vertragsschluss

1. Teilt der Kunde DIGIROX nach Vertragsschluss mit, dass er die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch nehmen werde, etwa weil das vertraglich zugrunde gelegte Foto-Shooting nicht stattfindet, oder aufgrund von anderen, den Kunden nicht gesetzlich zum Rücktritt berechtigenden Gründen, so wird DIGIROX von ihren vertraglichen Leistungspflichten frei.

2. Sofern die Parteien keine anderslautende individuelle Vereinbarung getroffen haben, ist DIGIROX in diesem Fall berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung in voller Höhe abzüglich lediglich solcher Kosten, die zum Zeitpunkt der Projektabsage noch nicht entstanden sind, abzurechnen. Bei der Vergütung für Studio- und Location-Leistungen (Equipment und Einsatz eines Digital Operators, ggf. Digital Assistenten / Licht Assistenten gemäß der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen) werden sämtliche Einnahmen in Abzug gebracht, die DIGIROX im vereinbarten Leistungszeitraum für eine anderweitige Verwertung des Equipments und einen anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft des Digital Operators (Digital Assistenten / Licht Assistenten) erzielt hat. Bei der Vergütung für Postproduktions-Leistungen ist dasjenige in Abzug zu bringen, was DIGIROX infolge des Fortfalls der Leistungspflichten an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft des Postpro Operators erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, wobei ihr im Zweifel fünf Prozent der vereinbarten Vergütung zustehen.

 

§ 4 Vertragsinhalt, Leistungsumfang

Der konkrete Vertragsinhalt und Umfang der von DIGIROX zu erbringenden Leistungen (technisches Equipment und Einsatz von Digital Operator, Postpro Operator, Digital und Licht Assistent) ergibt sich aus dem vom Kunden angenommenen Angebot und der diesem Angebot zugrunde liegenden Preisliste. Unabhängig von der Auswahl des vom Kunden benötigten technischen Equipments gilt für die weiteren Leistungen von DIGIROX das folgende:

 

4.1. Digital Operator

DIGIROX stellt dem Kunden einen Digital Operator als Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung, der sämtliche digitalen Vorgänge während des Shootings betreut und das Projektteam bei der Nutzung von Workstation und Kamera unterstützt. In diesem Zusammenhang steht der Digital Operator dem Kunden und dem Projektteam bei der Umsetzung der produktionsrelevanten Parameter beratend zur Seite, kontrolliert die technischen Prozesse und sorgt für eine sofortige Visualisierung der Aufnahmen, um die Bildauswahl und Bildbearbeitung zu erleichtern. Die Leistungen des Digital Operators umfassen einen zehnstündigen Arbeitstag. Erfordert das Projekt des Kunden eine darüber hinausgehende Arbeitszeit, so sind die pro Tag geleisteten Mehrarbeitszeiten entsprechend Ziffer 4.8 und der im Angebot ausgewiesenen Stundensätze von DIGIROX zu vergüten.

 

4.2. Postpro Operator

Bei Bedarf stellt DIGIROX dem Kunden einen Postpro Operator für die Unterstützung bei Postproduktionsleistungen zur Verfügung. Dieser kann vor Ort während des Shootings eingesetzt werden oder unabhängig vom Shooting gebucht werden. Die Vergütung kann pro Tag oder pro Motiv erfolgen, die Einzelheiten werden projektabhängig im Angebot geregelt.

 

4.3. Digital Assistent

Bei Bedarf stellt DIGIROX dem Kunden einen Digital Assistenten für die Unterstützung des Digital Operators zur Verfügung. Dieser kann nur zusammen mit einem Digital Operator von DIGIROX gebucht werden.

 

4.4. Licht Assistent

Bei Bedarf stellt DIGIROX dem Kunden einen Licht Assistenten für die Unterstützung des Fotografen zur Verfügung. Dieser übernimmt alle branchenüblichen Aufgaben als Assistent des Fotografen. Er kann nur zusammen mit einem Digital Operator von DIGIROX gebucht werden.

 

4.5. Studio Workstation / Location Workstation

Die Leistungskomponente Studio / Location Workstation beinhaltet den Einsatz einer Systemlösung für die digitale Erfassung und Organisation der Kameradaten sowie  deren Weiterverarbeitung für die Visualisierung der Bilder durch den Digital Operator. Die Studio Workstation eignet sich für den Gebrauch innerhalb eines Fotostudios. Die Location Workstation eignet sich für den mobilen Gebrauch außerhalb eines Fotostudios. Die genauen Bestandteile der für den Kunden eingesetzten Workstation ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, im Zweifel aus dem Angebot von DIGIROX. Die Studio Workstation und die Location Workstation können nicht einzeln gebucht werden, sondern nur jeweils zusammen mit einem von DIGIROX gestellten Digital Operator. Umgekehrt arbeiten die von DIGIROX eingesetzten Digital Operator ausschließlich mit den von DIGIROX gestellten Workstations und nicht mit Equipment des Kunden oder von Dritten.

 

4.6. Auswahl Kit

Die Leistungskomponente Auswahl Kit beinhaltet den Einsatz einer Systemlösung, die den Kunden und das Projektteam bei der Auswahl der im Foto-Shooting erstellten Bilder unter Einsatz des im Angebot angegebenen Kits unterstützt. Auch diese Komponente ist nicht einzeln sondern nur in Kombination mit dem Einsatz eines von DIGIROX gestellten Digital Operators buchbar.

 

4.7. Daten Management

Das Daten Management beinhaltet die Speicherung und 3-fache Sicherung der aus dem Foto-Shooting gewonnenen Bild-Dateien und die Bereitstellung eines Serverzugangs an den Kunden für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab dem Abschluss des Foto-Shootings.

Das Daten Management beinhaltet weiterhin RAW-Entwicklungsleistungen, bei denen DIGIROX auf Anforderung des Kunden die von ihm benannten RAW-Dateien in ein von ihm gewünschtes gängiges Speicherformat umwandelt und ihm über den Serverzugang zur Verfügung stellt. Die Leistungspflichten von DIGIROX sind hierbei auf einen angemessenen und üblichen Umfang von Bilddateien beschränkt.

Nach dem Ablauf der dreimonatigen Speicherfrist für die Sicherung der Bilddateien wird DIGIROX die bei ihr gespeicherten Dateien löschen. Spätestens 10 Tage vor der Löschung wird DIGIROX den Kunden an die bevorstehende Löschung der Dateien erinnern, um ihm eine Sicherung der von ihm benötigten Dateien zu ermöglichen, und ihn um Bestätigung bitten, dass die gespeicherten Dateien nunmehr gelöscht werden können. Sofern der Kunde der beabsichtigten Löschung nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem Zugang der Erinnerung widerspricht, gilt die Bestätigung als erteilt. DIGIROX

wird den Kunden bei Beginn der Frist auf die Folge eines unterlassenen Widerspruchs besonders hinweisen. Im Falle eines Widerspruchs wird DIGIROX dem Kunden eine angemessene Nachfrist für die Sicherung der von ihm benötigten Dateien setzen, und bei Ablauf der Nachfrist die Löschung der Dateien vornehmen.

 

4.8. Weitere Leistungspositionen

a. Vorbereitungs-Tag

Vorbereitungs-Tage sind solche Tage, an denen das eigentliche Shooting vorbereitet wird. Das gebuchte Equipment wird aufgebaut und steht für Tests des Lichts, Ablaufes, Styling etc. zur Verfügung. Allgemein charakterisiert einen Vorbereitungs-Tag dass die erstellten Bilder nicht kommerziell genutzt werden. Preise für  Vorbereitungs-Tage sind je nach Anforderung und zeitlichem Rahmen unterschiedlich und werden im Angebot individuell angegeben.

 

b. Reise-Tage

Reise-Tage sind solche Tage, an denen das eingesetzte Equipment und der Digital Operator vom Sitz von DIGIROX zum Leistungsort und zurück befördert werden. Die vertraglich vereinbarte Vergütung für Reise-Tage umfasst die Vorhaltung des Equipments und der Arbeitskraft des Digital Operators für die Dauer der An- und Abreise.

 

c. Options-Tage

Options-Tage sind solche Tage, an denen innerhalb des vertraglichen Leistungszeitraumes aus projektbedingten Gründen oder aufgrund von Witterungsverhältnissen oder sonstigen Umständen keine Foto-Shootings stattfinden und an denen der Digital Operator nicht für den Kunden tätig wird. Die vertraglich vereinbarte Vergütung für Options-Tage umfasst die Vorhaltung des Equipments und der Arbeitskraft des Digital Operators.

 

4.9. Kosten

Je nach den Umständen des dem Vertrag zugrunde gelegten Projekts können sich weitere Kosten ergeben, die DIGIROX gemäß den vertraglich vereinbarten Pauschalen an den Kunden weiterberechnet. Haben die Parteien keine Pauschalen vereinbart, ist DIGIROX berechtigt, die ihr tatsächlich entstandenen Kosten gegen Vorlage von Belegen an den Kunden weiter zu berechnen, soweit die Kosten für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendig und der Höhe nach branchenüblich und angemessen sind.

Durch die Kostenpauschalen sind jeweils folgende Leistungen abgedeckt:

 

a. Transportkosten pauschal

Die Transportkostenpauschale umfasst die Kosten für die Anreise des Digital Operators mitsamt des Equipments zum vertraglich vereinbarten Leistungsort und die Rückreise zum Sitz von DIGIROX. Nicht in der Reisekostenpauschale enthalten sind Fahrtkosten für die Mobilität vor Ort (z.B. Taxifahrten zwischen Hotel und Location).

 

b. Carnet-Pauschale

Die Carnet-Pauschale umfasst die Beantragung des Zolldokuments Carnet ATA und dessen Rückgabe, einschließlich der anfallenden Zollgebühren und Versicherungsentgelte. Die vertragliche Vereinbarung der Carnet-Pauschale beinhaltet keine Garantiezusage von DIGIROX für die Ausstellung des Zolldokuments, auf die kein Rechtsanspruch des Antragstellers besteht. Wird die Ausstellung des Carnet ATA von der Zollbehörde verweigert, verringert sich die Carnet-Pauschale um die ersparten Zollgebühren und Versicherungsentgelte.

Von den Kostenpauschalen nicht abgedeckt sind Mehrarbeitszeiten und Zuschläge für Leistungen zur Nachtzeit. Insofern gilt das folgende:

 

c. Mehrarbeitszeiten

Leistungen des Digital Operators, Postpro Operators, Digital Assistenten und Licht Assistenten, die über den Umfang eine zehnstündigen Arbeitstages hinausgehen, sind mit einem Zuschlag pro Stunde gemäß Angebot von DIGIROX zu vergüten.

 

d. Nachtzuschläge

Sofern der Kunde die Leistungen des Digital Operators in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr in Anspruch nimmt, ist DIGIROX berechtigt, pro geleisteter Stunde einen Nachtzuschlag in Höhe von 100% des gemäß Angebot von DIGIROX vereinbarten Stundensatzes gegenüber dem Kunden abzurechnen.

 

§ 5 Vertragsinhalt Postproduktion

1. Sofern der Kunde DIGIROX mit der Durchführung von Postproduktion-Leistungen beauftragt hat, wird DIGIROX an den vom Kunden übermittelten digitalen Fotografien die vertraglich vereinbarten Retuschen, Farbkorrekturen und Bildoptimierungen vornehmen. Sofern keine konkreten Vorgaben für die Bildbearbeitung vereinbart worden sind, wird DIGIROX diese nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln des Fachs und der ihr bekannten beabsichtigten Nutzungszwecke des Kunden durchführen.

2. Der Kunde hat die zu bearbeitenden Bilder in einem gängigen Format, soweit es ihm möglich ist, im RAW-Format, bereit zu stellen.

3. DIGIROX ist zur Speicherung und Archivierung der Original-Bilder und der von ihr bearbeiteten Bilder über das Vertragsende hinaus nicht verpflichtet, sofern die Parteien keine anderslautende Vereinbarung in Textform getroffen haben. Dem Kunden obliegt es, die von ihm übermittelten Bilder und die bearbeiteten Bilder bei sich zu sichern.

 

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. DIGIROX wird die vertraglich vereinbarten Leistungen nach deren Durchführung, bzw. nach deren Abnahme durch den Kunden, sowie die vom Kunden zu tragenden Kosten in prüffähiger Form abrechnen. Die Vergütung ist bei Zugang der Abrechnung in vollem Umfang fällig. Der Kunde gerät 10 Tage nach dem Fälligkeitstag ohne gesonderte Mahnung durch DIGIROX in Verzug, soweit die Rechnung zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeglichen ist.

2. DIGIROX ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte Abschlagzahlungen abzurechnen.

3. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht berechtigt, es sei denn, die Gegenforderung wird von DIGIROX nicht bestritten oder ist rechtskräftig festgestellt.

 

§ 7 Mängelgewährleistung

1. Im Falle eines Mangels ist der Kunde erst dann zur Rückgängigmachung des Vertrages, zur Herabsetzung der Vergütung, zur erstattungspflichtigen Selbstvornahme und zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn die Nacherfüllung durch DIGIROX fehlgeschlagen ist. DIGIROX steht ein Wahlrecht zu, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.

2. Dasselbe gilt für den Schadensersatz statt der Leistung, wobei die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung im Übrigen unberührt bleiben.

3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ist der Kunde zur Zurückbehaltung der Vergütung nur berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Mängeln geltend zu machen, solange er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des mit Mängeln behafteten übergebenen Leistungsergebnisses steht.

5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels.

 

§ 8 Verzögerung der Leistung, Leistungshindernisse durch höhere Gewalt

1. Gerät DIGIROX mit ihren vertraglichen Leistungen in Verzug, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn DIGIROX den Verzug zu vertreten hat. In diesem Fall hat sich der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch DIGIROX zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, oder ob er auf eine Nachholung der Leistung besteht.

2. War die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag

bestimmten Frist zu bewirken und hat der Kunde im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden (Fixgeschäft), so werden ab dem Zeitpunkt des Verzuges beide Parteien von ihren vertraglichen Leistungs- bzw. Vergütungspflichten frei. Hat DIGIROX den Verzug zu vertreten, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche wegen Pflichtverletzung uneingeschränkt zu. Hat DIGIROX den Verzug hingegen nicht zu vertreten, so ist sie berechtigt, ihre bis zum Zeitpunkt des Verzugs erbrachten Leistungen und die ihr bereits entstandenen Kosten gegenüber dem Kunden abzurechnen.

3. Die vorstehende Regelung des § 8 Abs. 2 gilt auch dann, wenn die Unmöglichkeit der Vertragsausführung auf ein von DIGIROX nicht zu vertretendes unvermeidbares und außergewöhnliches Hindernis zurückzuführen ist, sofern DIGIROX das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und ihre Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.

4. DIGIROX hat den Kunden in jedem Fall unverzüglich über die Art und die voraussichtliche Dauer eines bestehenden leistungsverzögernden oder leistungshindernden Ereignisses zu informieren.

 

§ 9 Haftung

1. DIGIROX haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet DIGIROX ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet DIGIROX in demselben Umfang.

2. Die Regelung des vorstehenden Absatz (1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

2. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

3. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht.

4. Gerichtsstand ist der Sitz von DIGIROX sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.